Satzung
Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Steinheim am Main
14.05.1982 mit den Änderungen, beschlossen am 11.03.1996
§ 1
Der Heimat- und Geschichtsverein Steinheim am Main führt diesen Namen seit dem Jahr 1969 und ist aus dem 1930 gegründeten Heimatverein Klein-Steinheim und dem 1948 gegründeten Heimat und Verkehrsverein Steinheim hervorgegangen. Dieser führte die Tradition des Verkehrs-Vereins Groß-Steinheims von 1911 fort.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hanau, Stadtteil Steinheim.
§ 3
Der Verein ist unter dm Namen "Heimat- und Geschichtsverein Steinheim am Main" in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
§ 4
Der Verein hat allein den Zweck, alle Belange der heimatgeschichtlichen Forschung, dies vor allem im Gebiet des ehemaligen Amtes, Oberamtes bzw. der ehemaligen Stadt Steinheim, wahrzunehmen und die Erkenntnisse der Bevölkerung zu ververmitteln.
Die Erforschung der Heimatgeschichte unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt durch eigene Forschungsarbeiten oder aber der Förderung entsprechender Forschungen anderer Gruppen oder Personen.
Desweiteren widmet sich der Verein der Denkmalspflege sowie der Förderung und Pflege weiterer Kulturwerte.
In den vorgenannten Bereichen erfolgen durch den Verein wissenschaftliche Veröffentlichungen. Darüberhinaus werden Vorträge, Führungen, Sonderveranstaltungen und Ausstellungen durchgeführt.
Zu diesem Zweck unterhält der Verein ein eigenes Archiv, eine Bibliothek und eine Sammlung von Altertümern, Münzen, Bildern ( Kupferstichen ) etc..
In Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden von ihm nicht verfolgt.
Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
Eine Begünstigung der Mitglieder, etwa durch finanzielle Zuwendungen - Gewinnanteile - oder sonstige Zuwendungen erfolgt nicht.
Eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben oder andere Aufgaben darf nicht erfolgen.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Die Leitung der Geschäfte erfolgt durch den Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt.
Der Vorstand i.S. § 26 BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern sowie fünf Beisitzern zusammen. Auf die einzelnen Beisitzern sind die Aufgaben als Kassierer, Schriftführer sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Organisation zu übertragen.
Der Vorstand kann darüberhinaus zur Unterstützung weitere Beisitzer berufen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Vertretungsberechtigt für den Verein sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Vertreter. Es sind jeweils zwei Unterschriften erforderlich.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 8
Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mehr als 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Benennung der/des zu verhandelnden Tagesordnungspunkte(s) gefordert wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann sowohl durch schriftliche Einladung, als auch durch Bekanntmachung in der Lokalpresse erfolgen.
Die Bekanntmachung bzw. Einladung hat spätestens zehn Tage, vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch einfache Mehrheit. Über die Form der Beschlußfassung beschließt die Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung, und so auch über die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses muß den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
In der jährlichen Hauptversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Jährlich haben die beiden amtierenden Kassenprüfer einen Kassenbericht zu fertigen und hierüber in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen zu berichten.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstands.
§ 9
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Vereine und juristische Personen sein. Über Aufnahmeanträge, diese sind schriftlich einzureichen, entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Ausschluß oder durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austretende hat den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Der Ausschluß eines Mitglieds- erfolgt durch Beschluß des Vorstands und setzt ein mit den Zielen des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten des Mitglieds oder sonstige gravierende Gründe voraus.
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen.
Für den Beschluß, ein Vereinsmitglied auszuschließen, ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Über den Widerspruch des Betroffenen gegen die Entscheidung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung. Während der Beratung und Entscheidung über den Widerspruch hat der Betroffen kein Anwesenheitsrecht. Ihm ist aber Gelegenheit zu geben, auch vor der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.
§ 10
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, für wissenschaftliche Zwecke auf die Bibliothek, das Archiv sowie die Sammlung des Vereins zurückgreifen.
Das Nähere regelt eine Benutzungsordnung.
§ 11
Personen, die sich um den Verein oder Steinheim besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über den Vorschlag des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Vereins, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 12
Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in Einzelfällen die Freistellung von der Beitragszahlung oder die Ermäßigung des Beitrags beschließen.
Die Beitragszahlungen sind von den Mitgliedern innerhalb des ersten Kalendervierteljahres vorzunehmen. Die Zahlung sollte möglichs im Wege des Einzugsverfahrens erfolgen.
Wer seine Beitragszahlung auch zwei Monate nach Zusendung einer Mahnung an ihn - eine solche kann erst im April eines jeden Jahres erfolgen - noch nicht geleistet hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 13
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sein müssen, nötig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienennen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Vereins entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Hanau, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für einen den Zielen des Vereins ( § 4 der Satzung ) entsprechenden Zweck zu verwenden.
§ 14
Die Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
Ein Entwurf der beabsichtigten Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben.
Die Satzungsänderung wurde in der Hauptversammlung vom 11.03.1996 beschlossen.
Download der Satzung (pdf): Hier klicken

