Satzung des Heimat- und Geschichtsverein Steinheim am Main e. V.

Beschlossen  in der jährlichen Mitgliederversammlung vom 14.05.1982 mit den Änderungen, beschlossen am 11.03.1996, 21.04.2008 und 20.02.2013

§ 1
Der Heimat- und Geschichtsverein Steinheim am Main führt diesen Namen seit dem Jahr 1969 und ist aus dem 1930 gegründeten Heimatverein  Klein-Steinheim  und dem 1948 gegründeten Heimat und Verkehrsverein Steinheim hervorgegangen. Dieser führte die Tradition des Verkehrs-Vereins Groß-Steinheims von 1911 fort.

§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hanau, Stadtteil Steinheim.

§ 3
Der Verein ist unter dem Namen „Heimat- und Geschichtsverein Steinheim am Main“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

§ 4
Der Verein nimmt die gesamten Belange der heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Forschung vor allem im Gebiet des ehemaligen Oberamtes, Amtes bzw. der ehemaligen Stadt Steinheim wahr. Er verbreitet die Kenntnis der Orts-, Heimat- und Regionalgeschichte in der Allgemeinheit und tritt für die Erhaltung und Pflege von Kulturwerten und Kulturdenkmäler ein. Dies erfolgt u. a. durch Vorträge, Studienfahrten, Veröffentlichungen und Ausstellungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist unzulässig.

Der Verein unterhält für seine Zwecke Sammlungen von Altertümern, Münzen, Druckgrafiken, Gemälden, historischen Militaria usw., eine Büchersammlung und ein Archiv. Die Sammlungen werden von dem Verein verwaltet.

§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Die Leitung der Geschäfte erfolgt durch den Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Der Vorstand i. S. § 26 BGB setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem StellvertreterIn/SchriftführerIn, der/dem SchatzmeisterIn und bis zu 3 Beisitzern zusammen.

Die Vorstandssitzungen werden von/vom (der) Vorsitzenden oder seiner/m StellvertreterIn geleitet.

Vertretungsberechtigt für den Verein sind die/der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 8
Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mehr als 1/3 der Mitglieder  des Vereins unter Benennung der/des zu verhandelnden  Tagesordnungspunkte(s) gefordert wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann sowohl durch schriftliche Einladung, als auch durch Bekanntmachung in der Lokalpresse erfolgen.
Die Bekanntmachung bzw. Einladung hat spätestens zehn Tage, vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch einfache Mehrheit. Über die Form der Beschlussfassung beschließt die Mitgliederversammlung.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist im Büro des Vereins einzusehen und wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

In der jährlichen Mitgliederversammlung wird jeweils ein/e KassenprüferIn gewählt. Ihre/Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Jährlich haben die beiden amtierenden KassenprüferInnen einen Kassenbericht zu fertigen und hierüber in der jeweiligen Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder einem von ihr/ihm bestimmten Mitglied des Vorstands.

§ 9
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Vereine und juristische Personen sein.

Über Aufnahmeanträge, diese sind schriftlich einzureichen, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Ausschluss oder durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die/der Austretende hat den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitglieds- erfolgt durch Beschluss des Vorstands und setzt ein mit den Zielen des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten des Mitglieds oder sonstige gravierende Gründe voraus.
Der/dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen.
Für den Beschluss, ein Vereinsmitglied auszuschließen, ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

Über den Widerspruch der/des Betroffenen gegen die Entscheidung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung.
Während der Beratung und Entscheidung über den Widerspruch hat die/der Betroffene kein Anwesenheitsrecht. Ihm ist aber Gelegenheit zu geben, auch vor der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

§ 10
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, für wissenschaftliche  Zwecke auf die Bibliothek, das Archiv sowie die Sammlung des Vereins zurückzugreifen.

§ 11
Personen, die sich um den Verein oder Steinheim besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

Über den Vorschlag des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Vereins, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 12
Die von den Mitgliedern  zu zahlenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in Einzelfällen  die Freistellung  von der Beitragszahlung oder die Ermäßigung des Beitrags beschließen.

Die Beitragszahlungen sind von den Mitgliedern  bis zum 31. März vorzunehmen.  Die Zahlung sollte möglichst im Wege des Einzugsverfahrens erfolgen.

Wer seine Beitragszahlung im Jahr der Fälligkeit noch nicht geleistet hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 13
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen  sein müssen, nötig.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb  eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen' Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Vereins entscheidet.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Hanau, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für einen den Zielen des Vereins ( § 4 der Satzung ) entsprechenden Zweck zu verwenden.

§ 14
Die Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

Ein Entwurf der beabsichtigten Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.02.2013  beschlossen.

Download der Satzung (pdf): Hier klicken

 
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